- Offizieller Beitrag
§ 35 NWaldLG
Schutz vor Brandgefahren
(1)
1 In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen.
2 Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.
@Kubi, Du musst schon schreiben, daß die Fotos nicht aktuell sind (fotografiert irgendwann im November bis Februar) bzw. daß der Waldbesitzer Dein Arbeitgeber ist.