Hattet ihr schon mal Probleme wegen der Einschränkungen, die sich aus dem Bundeswaldgesetz oder den Naturschutzgesetzen der Bundesländer ergeben?
Zunächst mal die Definition "Wald" und was erlaubt ist:
ZitatAlles anzeigen§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3. [...]
4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Also geht es auf Länderebene weiter, hier mal am Beispiel meiner Heimat Schläfrig-Holstein:
Im Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) wird die Definition "Wald" sogar noch ausgedehnt:
ZitatAlles anzeigen§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch
1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen,
2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen,
3. im und am Wald gelegene Knicks,
4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze, Liegewiesen und Anlagen naturnaher Kindertageseinrichtungen, die der naturpädagogischen Erziehung und Bildung von Kindern dienen,
5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,
6. gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatzaufforstung zugelassene Flächen.
Wald sind nicht
1. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
2. Baumschulen,
3. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
4. Schnellwuchsplantagen sowie
5. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen und mit Waldgehölzen bestandene Friedhöfe, ausgenommen Friedhöfe, auf denen die Waldfunktionen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 ) erhalten bleiben.
Hier, in S-H, darf man den Wald nur bei "Sonnenlicht" betreten:
ZitatAlles anzeigen§ 17
Betreten des Waldes
(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.
(2) Nicht gestattet sind
1. das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
4. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,
es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. [...]
Unter "Zelten" verstehen die Behörden inzwischen alle Formen des "Lagerns", da kann man sich schon lange nicht mehr rausreden, weil man ja kein Zelt benutzt, sondern nur ein Tarp, oder nur den Schlafsack unter freiem Himmel. Auch mit der Hängematte durfte ich schon eine "amtliche Übernachtungsgebühr" zahlen, nämlich an dieser traumhaft schönen Stelle:
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Mit dem wirklich freundlichen Beamten habe ich dann über das Thema "was ist verboten/erlaubt" gesprochen. Zwar stimmte er zu, dass ich nach dem Landesnaturschutzgesetz (siehe unten) berechtigt sei, als "unmototrisierter Wanderer" in der Natur zu schlafen - aber eben nicht im Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes. Er fragte mich tatsächlich, wie man das nennt, woran ich die Hängematte angebunden hatte. Irritiert antwortete ich: "Baum". "Richtig!" war seine Antwort. "Und wie nennt man es, wenn viele Bäume zusammenstehen? - genau: Wald! Daher gilt das Waldgesetz und das verbietet "Zelten" und alles, was dem ähnelt - also auch die Hängematte."
Das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in Schleswig-Holstein erlaubt zwar im Gegensatz zu anderen Bundesländern (In Niedersachsen ist quasi alles verboten! Man darf gerade eben noch frei atmen ...) das Nächtigen in der Natur:
ZitatAlles anzeigen§ 30
Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )
(1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt.
§ 37
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.
"Wenn keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen": z.B. Naturschutz oder das Waldgesetz - siehe obiges Beispiel meines Erlebnisses am wunderschönen See-Ufer.
Man ist nur "aus dem Schneider", wenn man in privaten Wäldern die Erlaubnis des Eigentümers oder in öffentlichen Wäldern die Genehmigung des Landes hat. Ersteres wäre noch vorstellbar, Zweiteres wohl kaum realistisch.
Ist euch dieser schmale Grad der Gesetzeslage bewusst? Hattet ihr schon entsprechende Begegnungen mit den Ordnungshütern?