So, ich bin ein Stückchen schlauer geworden und teile dies gern mit Euch.
Meine e-Mail-Anfrage an verschiedene offizielle Stellen lautete, ob Übernachtungen in der Hängematte in den drei, den 66-Seen-Wegen berührenden Naturparken möglich sind.
Folgende Informationen habe ich dabei erhalten:
Grundsätzlich gilt für Brandenburg
:
[...]Gesetzesauszug aus Brandenburger Naturschutzausführungsgesetz:
§ 22 (1) In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten,….. auf Wegen Rad fahren.
Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen.[...]
Und speziell zum Thema Naturpark:
[…] aus der Ausweisung zum Naturpark lassen sich keine Ge- und Verbote ableiten. Erst durch die Ausweisung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten werden für den besonderen Schutz naturschutzfachliche Regelungen abgeleitet. [...]
So ist das Schlafen in der Hängematte für eine Nacht (außerhalb von Naturschutzgebieten) zulässig.[…]
[...] Zulässig ist die Befahrung mit dem Rad auf der gesamten Strecke, allerdings sind [...] Streckenabschnitte teilweise für Fahrradtouren erschwert oder nicht befahrbar, da sie als Wanderweg ausgewiesen sind[...] Naturpark Nuthe-Nieplitz
[...]Schlafen in der Hängematte:
Zulässig für eine Nach außerhalb von NSG.[...]